Naturgefahrensicher bauen mit neuen Planungshilfen

Aufgrund der immer intensiveren Nutzung des Lebensraums und des Klimawandels nehmen die Risiken infolge Naturgefahren zu. Dabei ist die Bauweise Hauptproblem und Lösungsansatz zugleich. Je früher die Gefahren und mögliche Lösungsansätze in die Planung einbezogen werden, umso einfacher lässt sich ein wirksamer und effizienter Gebäudeschutz umsetzen.

Zwei von drei Gebäuden in der Schweiz sind potenziell durch Oberflächenabfluss gefährdet. Entsprechend wichtig ist die Schaffung von Abflusskorridoren, damit das Wasser bei Starkregen schadlos zwischen den Gebäuden hindurchfliessen kann.

Zwei von drei Gebäuden in der Schweiz sind potenziell durch Oberflächenabfluss gefährdet. Entsprechend wichtig ist die Schaffung von Abflusskorridoren, damit das Wasser bei Starkregen schadlos zwischen den Gebäuden hindurchfliessen kann.

Zwei von drei Gebäuden in der Schweiz sind bei starkem Regen potentiell gefährdet, auch abseits von Gewässern. Dies zeigt die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss, welche schweizweit im Falle eines lokalen Gewitters mögliche Abflusswege und überschwemmte Bereiche darstellt. Den Praxisbeweis liefern die unzähligen Schäden, welche die vielen Unwetter im Sommer 2021 angerichtet haben – bei uns in der Schweiz wie auch im benachbarten Ausland. Oberflächenabfluss kann man ähnlich wie einer Gefährdung durch Steinschlag, Lawinen oder Hochwasser nicht ausweichen. Ein guter Gebäudeschutz hängt vielmehr von einer gelungenen Konzeption und Umgebungsgestaltung ab, damit das im Überfluss anfallende Wasser schadlos abfliessen kann. Am grössten ist der Handlungsspielraum für kostengünstigen Schutz vor Überflutungen bei Neubauten. Doch auch bei Umbauten gilt: Je früher an Schutzmassnahmen gedacht wird, desto einfacher lassen sich diese ins Gesamtkonzept integrieren. Die Anforderungen und Möglichkeiten zum Schutz vor Überschwemmung und weiteren Naturgefahren sollten deshalb schon in die ersten Entwürfe eines Bauprojekts einfliessen. Dabei nehmen Architekten, Planer und Ingenieure eine zentrale Rolle ein, wenn sie als Fachspezialisten rund um das Bauen die Bauherrschaft auch bezüglich Naturgefahren beraten.

Die erhöhte Bauweise ist die einfachste und wirksamste Massnahme zum Schutz vor Hochwasser bei Neubauten.

Die erhöhte Bauweise ist die einfachste und wirksamste Massnahme zum Schutz vor Hochwasser bei Neubauten.

Naturgefahren-Check mit einfacher Gefahrenübersicht
Der Naturgefahren-Check auf www.schutz-vor-naturgefahren.ch zeigt auf, welchen Naturgefahren ein Gebäude ausgesetzt ist. Nebst der Gefährdung am Standort werden zur Situation passende Empfehlungen für mögliche Schutzmassnahmen präsentiert, damit diese Lösungsvarianten direkt in das Gesamtkonzept eines Neubaus oder Umbaus einfliessen können. Wird eine Gefährdung durch Hochwasser oder Starkregen frühzeitig erkannt und in der Planung berücksichtigt, lässt sich möglicherweise die Höhenlage des Erdgeschosses und der Gebäudeöffnungen optimieren. Liegen sämtliche Fenster, Türen und Lichtschächte aber auch Lüftungsöffnungen über der maximalen Überschwemmungshöhe, ist ein permanenter Schutz möglich. Solche baulich-konzeptionellen, fest installierten Schutzvorkehrungen sind besonders zuverlässig und langfristig auch sehr kosteneffizient. Im Idealfall entfällt somit zusätzlicher Aufwand für Wartung und Unterhalt mobiler Schutzsysteme und für das Üben von Notfallsituationen. Der Schutz vor Starkregen lässt sich übrigens gut mit Massnahmen zur Klimaanpassung kombinieren: Nach dem Konzept der «Schwammstadt» soll bei Starkregen das Wasser schadlos zwischen den Gebäuden hindurchgeleitet und über durchlässige Oberflächen lokal zwischengespeichert werden, sodass dieses in Trockenphasen wiederum verdunsten und zu einem angenehmen Stadtklima beitragen kann. Bei fortgeschrittener Planung sind die Handlungsoptionen eingeschränkt. Doch auch dann können beispielsweise noch hagelgeprüfte Produkte für Dach und Fassade ausgewählt, ein automatisches Hochwasserschutz-Klappschott zum Schutz der Tiefgarageneinfahrt eingebaut oder eine Hagelwarnung für die Lamellenstoren installiert werden.

Wo Wasser ans Gebäude gelangen kann, müssen Öffnungen und Fassade einem temporären Einstau standhalten. In diesem Beispiel ist der erhöhte Lichtschacht in die Umgebungsgestaltung integriert.

Wo Wasser ans Gebäude gelangen kann, müssen Öffnungen und Fassade einem temporären Einstau standhalten. In diesem Beispiel ist der erhöhte Lichtschacht in die Umgebungsgestaltung integriert.

Schutzzielvorgaben in Gesetzen und Baunormen
Die 2020 überarbeiteten Normen SIA 261 «Einwirkungen auf Tragwerke» sowie die SIA 261/1 «Einwirkungen auf Tragwerke – ergänzende Festlegungen» stellen neu auch konkrete Anforderungen an den Gebäudeschutz gegen Hagel, Schneedruck und alle gravitativen Naturgefahren (Hochwasser / Oberflächenabfluss, Rutschung, Steinschlag, Murgang und Lawinen). Die Schutzziele beziehen sich einerseits auf Gefahrengrundlagen wie die kantonalen Gefahren- und Intensitätskarten. Andererseits werden sie umso höher angesetzt, je grösser der zu erwartende Schaden über die Nutzungsdauer des Gebäudes ist. So erfolgt eine Abstufung je nach Gebäudenutzung und -funktion. Für diese pragmatische Risikoabstufung dienen die sogenannten «Bauwerksklassen» (BWK I-III), welche in der Norm SIA 261 definiert sind. Die praktische Anwendung dieser Normen wird in den Wegleitungen SIA D0260 «Entwerfen & Planen mit Naturgefahren im Hochbau» und SIA 4002 «Hochwasser – Wegleitung zur Norm SIA 261/1» sowie auf der Informationsplattform www.schutz-vor-naturgefahren.ch erläutert. Letztere vernetzt alle wichtigen Planungshilfen und ist deshalb für rasche Abklärungen und den Einstieg in das Thema besonders hilfreich.

Zufahrten und andere Gebäudeöffnungen schützt man am besten permanent vor Wassereintritt, denn für die Installation mobiler Schutzmassnahmen fehlt meist die Zeit.

Zufahrten und andere Gebäudeöffnungen schützt man am besten permanent vor Wassereintritt, denn für die Installation mobiler Schutzmassnahmen fehlt meist die Zeit.

Über «Schutz vor Naturgefahren»
Die Informationsplattform www.schutz-vor-naturgefahren.ch wurde von den Kantonalen Gebäudeversicherungen ins Leben gerufen und wird heute von einer für die Schweiz einmaligen Allianz wichtiger Akteure im Bereich Gebäudeschutz getragen: der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen VKG, dem Hauseigentümerverband Schweiz HEV, dem Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein SIA, dem Schweizerischen Versicherungsverband SVV, dem Verband Schweizerischer Kantonalbanken VSKB sowie dem Schweizerischen Gemeindeverband SGV.


Vereinigung Kantonaler
Gebäudeversicherungen VKG
Schutz vor Naturgefahren
Bundesgasse 20
3001 Bern
info@schutz-vor-naturgefahren.ch
www.schutz-vor-naturgefahren.ch

Brandschutz in der Schweiz

Dorfbrand von Grindelwald 1892, Quelle Grindelwald Museum

Titelbild: Dorfbrand von Grindelwald 1892, Quelle Grindelwald Museum

Grosse Feuersbrünste in Schweizer Dörfern und Städten kennen wir nur noch aus historischen Überlieferungen. Nur selten betrifft heutzutage ein Brand mehrere Gebäude. Die Gründe dafür liegen bei den wirksamen Schutzmassnahmen.

Der Schrecken der Grossbrände
Schon in der Steinzeit versuchten die Menschen das Feuer für ihre Zwecke zu nutzen. Später brachten sie das Feuer in ihre Häuser und Siedlungen. Dass es dabei nicht immer unter Kontrolle gehalten werden konnte, zeigen die zahlreichen überlieferten Grossbrände in der Schweiz. Bis ins 19. Jahrhundert wurden Ortschaften teilweise komplett eingeäschert, einige sogar mehrmals. In Romont (FR) wüteten beispielsweise 1434, 1476, 1577 und 1681 schwere Brände und führten zu grosser Zerstörung. Einer der letzten Grossbrände in der Schweiz ereignete sich 1903 in Bonaduz (GR).

Der Umfang dieser Brände mag heute erstaunen. Bedenkt man die damalige Bauweise, liegen die Gründe jedoch auf der Hand. So waren Häuser oft aus Holz gebaut und Dächer mit Stroh oder Schindeln bedeckt. Ein einzelner Funke, sei es aus einer Kochstelle, einer Fackel oder einem Schmiedeofen reichte bereits, um einen Grossbrand auszulösen.

Die Bewohner erkannten, dass die Bauweise von Häusern einen grossen Einfluss auf die Entwicklung von Bränden haben kann. Dies hat dazu geführt, dass die Abstände zwischen den Häuserreihen vergrössert und vermehrt mit Stein gebaut wurde. Auch Brandmauern, die das Übergreifen eines allfälligen Feuers unterbinden sollten, wurden bereits Anfang des 18. Jahrhunderts eingesetzt. Zeitweise war es verboten, feuerbetriebene Werkstätten in der Stadt zu betreiben. Haushalte waren verpflichtet, einen Eimer und einen Feuerhaken bereit zu halten. Heu und Brennholz galt es an sicheren Stellen zu lagern und die Kamine regelmässig vom Russ zu befreien. Auch wenn diese Massnahmen mit dem heutigen Brandschutz nicht vergleichbar sind, so zeigten sich dennoch erste positive Auswirkungen.

Die Entwicklung des Brandschutzes
1903 wurde die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) gegründet. Damit wurde der Brandschutz in der Schweiz institutionalisiert und erstmals überkantonal angegangen. 1933 wurde die VKF-Wegleitung Feuerpolizei-Vorschriften erstmals publiziert. Sie gilt heute als das erste bekannte Brandschutzvorschriften-Werk der Schweiz. Von einer gesamtschweizerischen Lösung für Brandschutzvorschriften war man jedoch noch Jahrzehnte entfernt.

So ist der Schweizerische Brandschutz heute organisiert.
Bis 2004 galten die kantonalen Brandschutzvorschriften. Seit 2005 ist die Führung bei der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz. Diese setzt durch das Interkantonale Organ technischer Handelshemmnisse (IOTH) auf Basis der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) die Brandschutzvorschriften für die ganze Schweiz in Kraft. Damit erhalten die Vorschriften Gesetzescharakter. Dies sowohl in Kantonen mit Kantonaler Gebäudeversicherung als auch ohne (Uri, Schwyz, Obwalden, Appenzell Innerrhoden, Wallis, Tessin und Genf). Zusätzlich übernimmt auch das Fürstentum Liechtenstein diese Brandschutzvorschriften in das entsprechende Baugesetz.

Ordner Brandschutzvorschriften, Quelle VKF

Ordner Brandschutzvorschriften, Quelle VKF

Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) ist vom IOTH als Fachinstanz für die Brandschutzvorschriften ernannt worden. Sie erstellt und pflegt die Vorschriften und ist Anlaufstelle für Fragen und Anliegen. Die VKF kann jedoch weder selbst Vorschriften erlassen noch diese vollziehen.

Die Kantonalen Gebäudeversicherungen (KGV) oder in Kantonen ohne KGV die jeweilige amtliche Stelle vollziehen den Brandschutz und erlassen die nötigen Weisungen auf kantonaler Ebene. Bei Gebäuden mit erhöhtem Brandrisiko legen sie die Brandschutzmassnahmen fest und führen periodische Kontrollen durch. Auch organisieren sie die Abnahmen von Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Blitzschutzsysteme usw.

Aktuell sind die Schweizerischen Brandschutzvorschriften BSV 2015 in Kraft. Diese gelten für alle Bauten und Anlagen, also vom Einfamilienhaus bis hin zum Fussballstadion. Natürlich unterscheiden sich die jeweiligen Anforderungen stark von der Nutzung und der Art des Gebäudes. Im Laufe der Zeit ändert sich die Bauweise, die Baumaterialien aber auch unsere Ansprüche. Daher ist per 2026 eine erneute Revision der Brandschutzvorschriften geplant.

Hier finden Sie die aktuellen VKF-Brandschutzvorschriften www.bsvonline.ch


Vereinigung Kantonaler
Feuerversicherungen VKF
Michael Binz
Bundesgasse 20
3001 Bern
Tel +41 31 320 22 45

Das Übel mit dem Bauhandwerkerpfandrecht

Dieser Fall ist ärgerlich, inmitten der Bauphase von ihrem Eigenheim wird dem Ehepaar Pfister mitgeteilt, dass ein Handwerker auf ihrem Grundstück ein provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen hat. Das Ehepaar baut mit einem Generalunternehmer und hat ihrerseits die vereinbarten Akontozahlungen vertragsgemäss an diesen geleistet. Wie kann es zu diesem Bauhandwerkerpfandrecht kommen?

Das Bauhandwerkerpfandrecht
Handwerker und Unternehmer, die an einem Bau auf einem Grundstück beteiligt sind z.B. in Form von Leistung von Material und Arbeit, haben das Recht auf Errichtung eines Grundpfandes für ihre offenen Forderungen an diesem Grundstück. Das Pfandrecht muss innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der Arbeit zumindest provisorisch im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragungsfrist beginnt mit Beendigung der letzten werkvertraglich vereinbarten geschuldeten Leistung („letzter Hammerschlag“). Das Bauhandwerkerpfandrecht steht nicht nur dem Generalunternehmer (Vertragspartner der Eheleute Pfister) zu, sondern auch allen am Bau beteiligten Subunternehmer. Und zwar auch dann, wenn die Bauherren alle ihre vertraglich geschuldeten Zahlungen an den Generalunternehmer geleistet haben. Beklagter ist immer der Grundeigentümer, auch wenn der Generalunternehmer den Subunternehmer beauftragt und diesen dann nicht bezahlt. Das bedeutet, dass das Ehepaar Pfister unter Umständen eine Rechnung zweimal bezahlen muss. Nämlich einmal an den Generalunternehmer und einmal an den Handwerker. Weigern sie sich, kann der Unternehmer die Immobilie versteigern lassen.

Wie hätte sich das Ehepaar Pfister schützen können?
Die Eintragung des Pfandrechts kann verhindert werden, wenn für die angemeldete Forderung eine hinreichende Sicherheit geleistet wird. Diese Sicherheit muss dem Handwerker einen gleichwertigen Schutz bieten wie das Pfandrecht. Das Ehepaar hätte zum Beispiel den Generalunternehmer durch eine Klausel im Generalunternehmerwerkvertrag dazu verpflichten können zu garantieren, dass er im Falle der Anmeldung von Bauhandwerkerpfandrechten durch einen von ihm beigezogenen Subunternehmer umgehend eine hinreichende Sicherheit in der Höhe der angemeldeten Forderung leistet. Eine weitere Möglichkeit wäre die Vereinbarung eines Direktzahlungsrechts des Ehepaars gewesen. Damit könnten die Pfisters die Werklohnforderungen, sofern diese fällig und vom Generalunternehmer nicht bezahlt worden sind, direkt, unter Anrechnung auf den Generalunternehmer-Werkpreis, an die Unternehmer leisten und so das Pfandrecht abwenden. Eine weitere Möglichkeit zur Verhinderung eines Bauhandwerkerpfandrechts wäre die vertragliche Vereinbarung einer Erfüllungsgarantie. Die Erfüllungsgarantie ist die Sicherheitsleistung des Unternehmers für die Zeit ab Vertragsschluss bis zur Schlussabnahme und stellt alle vertraglichen Verpflichtungen des Generalunternehmers sicher. Die Erfüllungsgarantie hat für die Bauherren den Vorteil, dass der Garantiegeber (Bank/Versicherung) zahlen muss sobald Herr und Frau Pfister die Garantie in Anspruch nehmen, ganz nach dem Prinzip: Erst das Geld, dann der Prozess.

Nützliches zum Thema
Formular GU-Werkvertrag mit Pauschalpreis & Wegleitung zum HEV-GU-Werkvertrag.
Die Bestimmungen des HEV-GU-Werkvertrages sind bauherrenfreundlich und gezielt aus der Perspektive eines privaten (Laien)-Bauherrn formuliert. Das Formular regelt einige Punkte gegensätzlich zu standardisierten GU-Verträgen, die in der Praxis abgegeben werden. Der HEV-GU-Werkvertrag und die dazugehörende Wegleitung vereinigen die Empfehlungen des HEV Schweiz an private Bauherren bezüglich des Abschlusses eines GU-Werkvertrages.

MLaw Stéphanie Bartholdi
Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz

Der Hauseigentümerverband Schweiz ist die Dachorganisation der schweizerischen Wohneigentümer und Vermieter. Der Verband zählt rund 340’000 Mitglieder und setzt sich auf allen Ebenen konsequent für die Förderung und Erhaltung des Wohn- und Grundeigentums in der Schweiz ein.


HEV Schweiz
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