Geschäftsraummiete – was gilt?

Von MLaw Stéphanie Bartholdi, Juristin beim HEV Schweiz

Wer Geschäftsräume vermietet, ist sich oft nicht bewusst, dass die rechtlichen Best-immungen nicht identisch sind wie bei der Wohnraumvermietung. In den folgenden Punkten unterscheidet sich die Rechtslage.

Sicherheitsleistung
Im Mietvertrag wird in der Regel ein Mietzinsdepot, auch als Kaution bezeichnet, vereinbart. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für ausbleibende Mietzinszahlungen und/oder Schäden am Mietobjekt. Bei Wohnungsmieten ist die Kaution gesetzlich auf drei Monatsmietzinsen beschränkt. Bei der Geschäftsraummiete gibt es keine entsprechende Beschränkung. Der Vermieter kann theoretisch eine Kaution in beliebiger Höhe verlangen. Das Wort „Monatsmietzins“ schliesst dabei die Nebenkosten mit ein.

Übertragung des Mietverhältnisses
Bei der Vermietung von Geschäftsräumen kann der Mieter das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. Ohne Zustimmung des Vermieters ist die Übertragung ungültig, jedoch kann dieser nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Zustimmung verweigern. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die Solvenz des potenziellen Nachfolgemieters nicht gegeben ist. Die Übertragung des Mietverhältnisses ist bei der Miete von Wohnräumen ausgeschlossen.

Kündigungsfrist
Bei der Miete von Geschäftsräumen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten. Das Wohnmietverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Minimalfrist von sechs Monaten ist zwingend. Die Parteien können diese verlängern, aber nicht verkürzen.

Erstreckung
Spricht der Vermieter eine Kündigung aus oder endet ein befristetes Mietverhältnis, kann der Geschäftsmieter unter Umständen eine Erstreckung von bis zu sechs Jahren verlangen. Das Mietverhältnis für Wohnräume kann um höchstens vier Jahre erstreckt werden.

Retentionsrecht
Im Gegensatz zum Vermieter von Wohnräumen hat der Vermieter von Geschäftsräumen grundsätzlich ein Retentionsrecht zur Sicherung der Mietzinse für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins. Der Vermieter kann die beweglichen Sachen zurückbehalten, die sich in den vermieteten Räumen befinden und die zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.

Der Hauseigentümerverband Schweiz (www.hev-schweiz.ch) ist die Dachorganisation der schweizerischen Wohneigentümer und Vermieter. Der Verband zählt rund 340’000 Mitglieder und setzt sich auf allen Ebenen konsequent für die Förderung und Erhaltung des Wohn- und Grundeigentums in der Schweiz ein.


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Das Übel mit dem Bauhandwerkerpfandrecht

Dieser Fall ist ärgerlich, inmitten der Bauphase von ihrem Eigenheim wird dem Ehepaar Pfister mitgeteilt, dass ein Handwerker auf ihrem Grundstück ein provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen hat. Das Ehepaar baut mit einem Generalunternehmer und hat ihrerseits die vereinbarten Akontozahlungen vertragsgemäss an diesen geleistet. Wie kann es zu diesem Bauhandwerkerpfandrecht kommen?

Das Bauhandwerkerpfandrecht
Handwerker und Unternehmer, die an einem Bau auf einem Grundstück beteiligt sind z.B. in Form von Leistung von Material und Arbeit, haben das Recht auf Errichtung eines Grundpfandes für ihre offenen Forderungen an diesem Grundstück. Das Pfandrecht muss innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der Arbeit zumindest provisorisch im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragungsfrist beginnt mit Beendigung der letzten werkvertraglich vereinbarten geschuldeten Leistung („letzter Hammerschlag“). Das Bauhandwerkerpfandrecht steht nicht nur dem Generalunternehmer (Vertragspartner der Eheleute Pfister) zu, sondern auch allen am Bau beteiligten Subunternehmer. Und zwar auch dann, wenn die Bauherren alle ihre vertraglich geschuldeten Zahlungen an den Generalunternehmer geleistet haben. Beklagter ist immer der Grundeigentümer, auch wenn der Generalunternehmer den Subunternehmer beauftragt und diesen dann nicht bezahlt. Das bedeutet, dass das Ehepaar Pfister unter Umständen eine Rechnung zweimal bezahlen muss. Nämlich einmal an den Generalunternehmer und einmal an den Handwerker. Weigern sie sich, kann der Unternehmer die Immobilie versteigern lassen.

Wie hätte sich das Ehepaar Pfister schützen können?
Die Eintragung des Pfandrechts kann verhindert werden, wenn für die angemeldete Forderung eine hinreichende Sicherheit geleistet wird. Diese Sicherheit muss dem Handwerker einen gleichwertigen Schutz bieten wie das Pfandrecht. Das Ehepaar hätte zum Beispiel den Generalunternehmer durch eine Klausel im Generalunternehmerwerkvertrag dazu verpflichten können zu garantieren, dass er im Falle der Anmeldung von Bauhandwerkerpfandrechten durch einen von ihm beigezogenen Subunternehmer umgehend eine hinreichende Sicherheit in der Höhe der angemeldeten Forderung leistet. Eine weitere Möglichkeit wäre die Vereinbarung eines Direktzahlungsrechts des Ehepaars gewesen. Damit könnten die Pfisters die Werklohnforderungen, sofern diese fällig und vom Generalunternehmer nicht bezahlt worden sind, direkt, unter Anrechnung auf den Generalunternehmer-Werkpreis, an die Unternehmer leisten und so das Pfandrecht abwenden. Eine weitere Möglichkeit zur Verhinderung eines Bauhandwerkerpfandrechts wäre die vertragliche Vereinbarung einer Erfüllungsgarantie. Die Erfüllungsgarantie ist die Sicherheitsleistung des Unternehmers für die Zeit ab Vertragsschluss bis zur Schlussabnahme und stellt alle vertraglichen Verpflichtungen des Generalunternehmers sicher. Die Erfüllungsgarantie hat für die Bauherren den Vorteil, dass der Garantiegeber (Bank/Versicherung) zahlen muss sobald Herr und Frau Pfister die Garantie in Anspruch nehmen, ganz nach dem Prinzip: Erst das Geld, dann der Prozess.

Nützliches zum Thema
Formular GU-Werkvertrag mit Pauschalpreis & Wegleitung zum HEV-GU-Werkvertrag.
Die Bestimmungen des HEV-GU-Werkvertrages sind bauherrenfreundlich und gezielt aus der Perspektive eines privaten (Laien)-Bauherrn formuliert. Das Formular regelt einige Punkte gegensätzlich zu standardisierten GU-Verträgen, die in der Praxis abgegeben werden. Der HEV-GU-Werkvertrag und die dazugehörende Wegleitung vereinigen die Empfehlungen des HEV Schweiz an private Bauherren bezüglich des Abschlusses eines GU-Werkvertrages.

MLaw Stéphanie Bartholdi
Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz

Der Hauseigentümerverband Schweiz ist die Dachorganisation der schweizerischen Wohneigentümer und Vermieter. Der Verband zählt rund 340’000 Mitglieder und setzt sich auf allen Ebenen konsequent für die Förderung und Erhaltung des Wohn- und Grundeigentums in der Schweiz ein.


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