Nachweis der orts- und quartierüblichen Mieten ermöglichen

Die Rechtskommission des Nationalrates hat zu zwei Mietrechtsänderungen eine Vernehmlassungs-Vorlage beschlossen: Erstens soll für die Mietparteien und Gerichte der Nachweis der orts- und quartierüblichen Mietzinsen in einem Verfahren erleichtert werden. Zweitens soll die Vertragstreue bei Mietverträgen gestärkt werden. Nur wer in einer Notlage einen Mietvertrag unterschrieben hat, soll den vertraglich vereinbarten Anfangsmietzins im Nachhinein anfechten können. Der Hauseigentümerverband Schweiz unterstützt die beiden Anliegen.

Bereits vor Jahren hatten die Rechtskommissionen des National- sowie des Ständerates zwei Vorstösse von aNR Hans Egloff, Präsident des HEV Schweiz, unterstützt, welche die Behebung von Praxisproblemen in mietrechtlichen Verfahren fordern. Der HEV Schweiz ist erfreut, dass die Rechtskommission des Nationalrates die Umsetzung der Vorstösse nun mit zwei Gesetzesvorschlägen konkret angeht.

Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten praxistauglich machen
Die Orts- oder Quartierüblichkeit der Mieten dient der Missbrauchsprüfung in einem Verfahren, beispielsweise wenn die Mietpartei den vereinbarten Anfangsmietzins im Nachhinein anficht. Vereinfachte praxistaugliche Regeln zum Nachweis der ortsüblichen Mietzinse dienen daher sowohl Mietern als auch Vermietern, Schlichtungsbehörden und Gerichten. Gemäss Gesetz gilt ein Mietzins als nicht missbräuchlich, wenn er im Rahmen der orts- und quartierüblichen Mieten für vergleichbare Mietobjekte liegt. Das Gesetz legt allerdings nicht fest, wie die Orts- und Quartierüblichkeit zu bestimmen ist. Die Gerichte haben daher die Anforderungen an den Beweis der Vergleichbarkeit von Objekten generell so hoch angesetzt, dass der Beweis in der Praxis gar nicht mehr zu erbringen ist. Es gibt keinen einzigen Fall aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der letzten Jahre, wo der beweisbelasteten Partei (je nach Verfahren der Mieter oder Vermieter) der Nachweis der Orts- bzw. Quartierüblichkeit gelang. Die Orts- und Quartierüblichkeit wurde von der Rechtsprechung faktisch aus dem Gesetz gekippt. Dies ist rechtsstaatlich bedenklich und verletzt die Gewaltenteilung. Im Gesetz sollen daher praktikable Kriterien für den Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit festgelegt werden. Der Vorschlag sieht hierfür einfache Kategorien vor, um die Mietobjekte zu vergleichen. Als Alternative sollen bewährte, wissenschaftlich anerkannte statistische Erhebungen zugelassen werden.

Anfechtung des Anfangsmietzinses für Mieter in Notlage
Das Bundesgericht hatte vor einiger Zeit einen Entscheid des Obergerichts Zürich aufgehoben und festgehalten, dass der Mieter den vertraglich vereinbarten Anfangsmietzins in einem Gebiet mit sogenanntem „Wohnungsmangel“ immer anfechten kann, auch wenn er selbst Gutverdiener ist und es in der Umgebung genügend andere Wohnungen zur Auswahl hatte und er folglich in keinerlei Zwangslage zum Abschluss des Mietvertrags war. Ein solcher Eingriff in die Vertragstreue geht weit über den Missbrauchsschutz hinaus und ist ungerecht. Der nun unterstützte Vorstoss verlangt daher eine gesetzliche Klarstellung: Ein Mieter – der den im Mietvertrag vereinbarten Anfangsmietzins nachträglich anfechten will, muss dartun, dass sich der sogenannte „Wohnungsmangel“ auf ihn persönlich tatsächlich auswirkte. Dies lässt sich aufgrund von erfolglosen Suchbemühungen sehr einfach aufzeigen. So werden effektive Missbräuche verhindert. Wer aber ohne Not das kostenlose staatliche Verfahren „ausnutzen“ will, um seinem Vertragspartner eine tiefere Gegenleistung aufzuzwingen, soll nicht geschützt werden.

Der HEV Schweiz wird sich in der Vernehmlassung für einen praxistauglichen Missbrauchsschutz einsetzen.

Der Hauseigentümerverband Schweiz (www.hev-schweiz.ch) ist die Dachorganisation der schweizerischen Wohneigentümer und Vermieter. Der Verband zählt rund 340’000 Mitglieder und setzt sich auf allen Ebenen konsequent für die Förderung und Erhaltung des Wohn- und Grundeigentums in der Schweiz ein.


HEV Schweiz
Seefeldstrasse 60
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Tel +41 44 254 90 20
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«Drum prüfe, wer sich bindet…»

Immer wieder liest und hört man von sogenannten Mietnomanden, die Mietobjekte kurzzeitig bewohnen und dann auf Nimmerwiedersehen verschwinden. Die Mietobjekte werden dabei oftmals in einem katastrophalen Zustand hinterlassen, zum Leidwesen der Vermieter.

Mit der Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses überlassen Vermieter ihr Eigentum einem – in der Regel bislang unbekannten – Dritten. Sie haben dabei neben dem emotionalen Aspekt auch ein finanzielles Risiko, denn Mietzinsausfälle und auch die Kosten für Schäden etc. treffen Vermieter oftmals stark. Ganz ausgeschlossen werden kann das Risiko nicht, aber mit gewissen Vorkehrungen lässt es sich reduzieren.

Bonitätsprüfung sollte nie in Vergessenheit geraten
In der Praxis wird die Bonität am häufigsten durch einen Betreibungsregisterauszug geprüft. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn der Schein kann trügen. Mit dem heutigen System der Betreibungsregister ist es verhältnismässig einfach, einen lupenreinen Betreibungsregisterauszug präsentieren zu können, der und dem Vermieter eine falsche Sicherheit vermittelt. Vielen ist nicht bewusst, dass der Betreibungsregisterauszug nur Betreibungen aus dem betreffenden Betreibungskreis des Wohnsitzes enthält. Verlegt der potenzielle Mieter seinen Wohnsitz, so verbleiben die bisherigen Betreibungen im Betreibungsregister am vorherigen Wohnort. Wichtig ist daher auch zu prüfen, wie lange der Mietinteressent an diesem Wohnort gewohnt hat und – falls nur kurz – auch einen Betreibungsregisterauszug der vorherigen Wohngemeinde anzufordern. Sie können zusätzlich auch Referenzen einholen, z.B. bei den vorherigen Vermietern und dem Arbeitgeber. Zudem sollte stets ein Mietzinsdepot (bis zu drei Bruttomietzinsen) Bestandteil des Mietvertrags sein.

Besonderes Angebot für HEV-Mitglieder
Der HEV Schweiz setzt sich auf Bundesebene für einen schweizweiten Betreibungsregisterauszug ein und unterstützt die politischen Vorstösse zu dieser Problematik. Um seinen Mitgliedern eine umfassende Bonitätsauskunft von Mietinteressenten zu ermöglichen, hat der HEV Schweiz eine Kooperation mit der führenden Wirtschaftsauskunftei der Schweiz, der CRIF AG, geschlossen. So können auch Privatpersonen die Bonität der Mietinteressenten mit dem Mieter-Check® umfassend prüfen lassen und profitieren zudem von Sonderkonditionen. Der Mieter-Check® der CRIF AG gibt nicht nur umfangreich Auskunft über allfällige Betreibungen am aktuellen oder an den Wohnorten der letzten 5 Jahre, sondern beinhaltet im HEV-Paket auch das Einholen eines offiziellen und fälschungssicheren Betreibungsregisterauszugs.

Für Fragen steht Ihnen gerne das Team der CRIF AG unter 0848333-222 oder sup-port.ch@crif.com zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie auf www.hev-schweiz.ch/verband/mitgliedschaft/verguenstigungen/mieter-check

Katja Stieghorst, MLaw
Jurist beim Hauseigentümerverband Schweiz


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Geschäftsraummiete – was gilt?

Von MLaw Stéphanie Bartholdi, Juristin beim HEV Schweiz

Wer Geschäftsräume vermietet, ist sich oft nicht bewusst, dass die rechtlichen Best-immungen nicht identisch sind wie bei der Wohnraumvermietung. In den folgenden Punkten unterscheidet sich die Rechtslage.

Sicherheitsleistung
Im Mietvertrag wird in der Regel ein Mietzinsdepot, auch als Kaution bezeichnet, vereinbart. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für ausbleibende Mietzinszahlungen und/oder Schäden am Mietobjekt. Bei Wohnungsmieten ist die Kaution gesetzlich auf drei Monatsmietzinsen beschränkt. Bei der Geschäftsraummiete gibt es keine entsprechende Beschränkung. Der Vermieter kann theoretisch eine Kaution in beliebiger Höhe verlangen. Das Wort „Monatsmietzins“ schliesst dabei die Nebenkosten mit ein.

Übertragung des Mietverhältnisses
Bei der Vermietung von Geschäftsräumen kann der Mieter das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. Ohne Zustimmung des Vermieters ist die Übertragung ungültig, jedoch kann dieser nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Zustimmung verweigern. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die Solvenz des potenziellen Nachfolgemieters nicht gegeben ist. Die Übertragung des Mietverhältnisses ist bei der Miete von Wohnräumen ausgeschlossen.

Kündigungsfrist
Bei der Miete von Geschäftsräumen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten. Das Wohnmietverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Minimalfrist von sechs Monaten ist zwingend. Die Parteien können diese verlängern, aber nicht verkürzen.

Erstreckung
Spricht der Vermieter eine Kündigung aus oder endet ein befristetes Mietverhältnis, kann der Geschäftsmieter unter Umständen eine Erstreckung von bis zu sechs Jahren verlangen. Das Mietverhältnis für Wohnräume kann um höchstens vier Jahre erstreckt werden.

Retentionsrecht
Im Gegensatz zum Vermieter von Wohnräumen hat der Vermieter von Geschäftsräumen grundsätzlich ein Retentionsrecht zur Sicherung der Mietzinse für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins. Der Vermieter kann die beweglichen Sachen zurückbehalten, die sich in den vermieteten Räumen befinden und die zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.

Der Hauseigentümerverband Schweiz (www.hev-schweiz.ch) ist die Dachorganisation der schweizerischen Wohneigentümer und Vermieter. Der Verband zählt rund 340’000 Mitglieder und setzt sich auf allen Ebenen konsequent für die Förderung und Erhaltung des Wohn- und Grundeigentums in der Schweiz ein.


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