Als Familienwohnung gilt jene Wohnung, in der Ehegatten oder eingetragene Partner ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben. Ob Kinder dort leben, spielt keine Rolle. Nicht unter «Familienwohnung» fallen Ferien- oder Zweitwohnungen oder reine Geschäfts- und Wochenaufenthaltswohnungen. Auch Konkubinatspaare (d.h. eheähnliche Lebensgemeinschaften zweier unverheirateter Personen) profitieren nicht von einem besonderen Schutz.
Für Vermieter besonders relevant sind die strengen Vorschriften bei einer Kündigung. Die Kündigung einer Familienwohnung muss nämlich beiden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern separat zugestellt werden – mit je eigenem amtlichem Formular und in separaten Umschlägen (Art. 266n OR). Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ein Ehegatte bzw. eingetragener Partner ausgezogen ist. Ist dessen neue Adresse nicht bekannt, genügt die Zustellung an die letzte bekannte Adresse. Ist sich der Vermieter unsicher, ob (noch) eine Familienwohnung vorliegt, ist eine vorsorgliche separate Zustellung an beide empfehlenswert. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, ist die Kündigung nichtig – auch dann, wenn der Vermieter vom Zivilstand nichts wusste.
Umgekehrt kann ein Mieter die Familienwohnung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners kündigen (Art. 266m OR). Fehlt diese Zustimmung, ist auch diese Kündigung unwirksam.
Um solche Situationen zu vermeiden ist es besonders wichtig Klarheit zu schaffen. Bereits im Mietinteressentenformular darf deshalb danach gefragt werden, ob es sich um eine Familienwohnung handelt. Sinnvoll ist zudem, im Mietvertrag eine vertragliche Meldepflicht bei Zivilstandsänderungen festzuhalten sowie auf mögliche Schadenersatzfolgen hinzuweisen und eine Auskunftsbevollmächtigung gegenüber den zuständigen Ämtern zu vereinbaren.
Die Familienwohnung ist damit kein Randthema, sondern ein praxisrelevanter Kernbereich des Mietrechts. Im Zweifel gilt: lieber zwei Kündigungen versenden, als eine Ungültigkeit zu riskieren.
MLaw Céline Moreno
Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz
Der Hauseigentümerverband Schweiz (www.hev-schweiz.ch) ist die Dachorganisation der schweizerischen Wohneigentümer und Vermieter. Der Verband zählt rund 340’000 Mitglieder und setzt sich auf allen Ebenen konsequent für die Förderung und Erhaltung des Wohn- und Grundeigentums in der Schweiz ein.
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Zur Crew gehören auch die Therapiepferde Bobby und Bara. Sie verrichten ihren Dienst in der freien Natur, in einem kraftspendenden Wald, entlang eines plätschernden Bergbaches. Unter dem Oberbegriff «Therapien mit dem Pferd» werden in der Schweiz zwei Formen der Reittherapie zusammengefasst: Die pferdegestützten Interventionen und die Hippotherapie. Die pferdegestützte Intervention beinhaltet pädagogische und psychologische Massnahmen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit verschiedenen Beeinträchtigungen im bio-psycho-sozialen Modell. Die Hippotherapie ist Physiotherapie mit Hilfe eines speziell ausgebildeten Therapiepferdes auf neurophysiologischer Basis, bei der die dreidimensionale Schwingung der rhythmischen Schrittbewegung des Pferdes vorwiegend lockernde, aber auch kräftigende und für das Wiedererlernen des aufrechten Ganges anregende Effekte hat.